Wettbewerbsnachteil abschaffen

Deutsches Maritimes Zentrum stellt Studie zur Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vor.
29.03.2023

In Deutschland sowie in anderen EU-Mitgliedsstaaten wird für die Einfuhr von Waren aus Drittländern Umsatzsteuer erhoben. Nach den Regelungen des europäischen Umsatzsteuerrechts legen die jeweiligen Mitgliedsstaaten die Einzelheiten der Entrichtung der Umsatzsteuer für die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer/EUSt) von Wirtschaftsgütern fest.

Es handelt sich bei der EUSt um eine Verbrauchsteuer sowie um eine sogenannte Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts, somit gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 21 Umsatzsteuergesetz). Eine Einfuhrzollschuld entsteht grundsätzlich, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die Zollschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. In Deutschland erfolgt die Festsetzung und Erhebung der EUSt durch die (Bundes-)Zollverwaltung, der Abzug der EUSt als Vorsteuer durch die (Landes-)Finanzverwaltungen.

Bis zum 30. November 2020 war die EUSt bei Nutzung des Zahlungsaufschubs (wie der Zoll) bis zum 16. des Folgemonats an die Zollverwaltung zu begleichen. Am 1. Dezember 2020 wurde das Verfahren zur Erhebung der EUSt angepasst. Seither gilt das sogenannte Fristenmodell. Für Waren aus einem Drittland muss die EUSt (bei Nutzung eines Aufschubkontos) nicht mehr unmittelbar bei Warenlieferung beim Zoll beglichen werden. Die Frist der Fälligkeit verlängert sich auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr des folgenden Monats.

Die heute vorgestellte Studie zeigt, dass das von Deutschland angewandte Erhebungsverfahren zur EUSt nach Meinung der Marktteilnehmer die Wettbewerbsfähigkeit des Hafen- und Logistikstandortes gegenüber vielen anderen europäischen Mitbewerbern einschränkt. Es führt zur Bindung von Liquidität und damit zu erhöhten Kosten für Importeure.

Die europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie gestattet den EU-Mitgliedsstaaten, die geschuldete EUSt nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr entrichten zu lassen. In einem solchen Fall erfolgt die Entrichtung der EUSt nicht beim Eingang der Waren in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union, sondern im Rahmen der Umsatzsteuererklärung. Diese Verrechnungsweise führt zur Schonung der Liquidität der Steuerpflichtigen.

Die Unternehmer müssten die EUSt nicht an die Zollverwaltung entrichten, sondern würden sie im Rahmen ihrer periodischen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Ansatz bringen. Das durch die EU-Richtlinie ermöglichte sogenannte Verrechnungsmodell, wendet die überwiegende Anzahl der EU-Mitgliedsstaaten bereits heute an. Diese haben damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem deutschen Logistikstandort.

Die Autoren der Studie geben u.a. folgende Handlungsempfehlungen:

  • EU-Handlungsrahmen nutzen und Einführung eines Erhebungsverfahrens nach Verrechnungslogik vorantreiben
  • Erfahrungen der europäischen Nachbarstaaten nutzen (mögliche Vorlagen bieten die in Frankreich, Belgien und den Niederlanden praktizierten Erhebungsverfahren)
  • Deutsches Modell der Direktverrechnung entwickeln und umsetzen
  • Umstellungsprozess aktiv begleiten und mit Kommunikations- und Aufklärungsmaßnahmen flankieren
  • In der Übergangsphase: Rahmenbedingungen und den Zugang zum Fristenmodell vereinfachen; Hürden für Aufschubkonten senken und für jede/n verfügbar machen; aktiv für Nutzung eines eigenen Aufschubkontos werben

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Zitat Claus Brandt (Geschäftsführer des Deutschen Maritimen Zentrums): Die für das Deutsche Maritime Zentrum erstellte Studie hat gezeigt, dass eine Einfuhr von Wirtschaftsgütern nach Deutschland eine im EU-Vergleich für Unternehmen höhere Belastung der Liquidität bedeutet als eine Einfuhr in andere Länder. Das ist ein Wettbewerbs-Nachteil für den Standort Deutschland.

Zitat Runa Jörgens (Leiterin Themen und Projekte, Referentin Schifffahrt des Deutschen Maritimen Zentrums): Die Studie zeigt sehr gut auf, dass das deutsche Fristenmodell fast einzigartig in Europa ist. Zum Bürokratieabbau und zur Unterstützung des deutschen Wirtschaftsstandortes (Stichwort Wettbewerbsnachteil) sollte den Handlungsempfehlungen der Studie Rechnung getragen und zeitnah das sogenannte Verrechnungsmodell eingeführt werden.

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